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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 1 StR 295/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sachlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Keinen Bestand kann das Urteil haben, soweit die Strafkammer nicht über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB entschieden hat.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit längerer Zeit in erheblichem Umfang rauschgiftabhängig. Er konsumierte seit etwa 1998 regelmäßig Heroin, welches er unter Konsumsteigerung rauchte. Für das Jahr 2001 hat er seinen täglichen Bedarf mit ca. zweieinhalb bis drei Gramm Heroin angegeben. Um von seiner Sucht loszukommen, suchte er seinen Hausarzt auf und unternahm im St. Josefs-Krankenhaus in S. den Versuch einer körperlichen Entgiftung, die er allerdings nach fünf Tagen gegen ärztlichen Rat abbrach. Nach seiner Inhaftierung am 21. September 2001 lag der Angeklagte wegen Entzugserscheinungen zwölf Tage lang auf der Krankenstation und erhielt Tabletten wegen Kopf- und Gelenkschmerzen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine "Betäubungsmittelkarriere" geglaubt und aufgrund eigener Sachkunde ohne die Einschaltung eines Sachverständigen angenommen, daß der Angeklagte unter akuter Heroinabhängigkeit litt. Sie hat weiter angenommen, daß er die Betäubungsmittelgeschäfte aus Sorge um seine ununterbrochene Versorgung mit Heroin durchführte und er Furcht vor Entzugssymptomen hatte (vgl. ausführlich zur Annahme des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit BGH NStZ 2001, 83 m.w.Nachw.). Sie hat deshalb nicht ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten erheblich vermindert war.
Unter diesen Umständen war es geboten, wie auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angezeigt ist. Es ist typisch für eine hangbedingte Gefährlichkeit, wenn der Täter straffällig wird, um in den Besitz von Rauschmitteln zu kommen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.Nachw.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nur dazu, daß über die Notwendigkeit einer Unterbringung neu verhandelt werden muß, im übrigen bleibt der Rechtsfolgenausspruch unberührt. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer, die die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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