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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 296/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 59 | |
StPO § 60 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von der Angeklagten B. G. erhobenen Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO durch Nichtvereidigung des durch audiovisuelle Übertragung aus Kroatien vernommenen Zeugen K. bemerkt der Senat ergänzend:
Unbeschadet erheblicher Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge, die sich insbesondere daraus ergeben, daß die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Vereidigung des Zeugen, die ein hoheitliches Handeln im Ausland darstellen und deshalb rechtshilferechtliches Handeln erforderlich machen würde (vgl. BGHSt 45, 188, 192), überhaupt möglich gewesen wäre, erweist sich die Rüge aus folgendem Grund als unbegründet: Die von der Strafkammer im Urteil getroffene Feststellung, für eine Beteiligung des Zeugen im Sinne des deutschen Strafrechts habe sie keine Hinweise gewonnen, bezieht sich auf den eigentlichen Tötungsvorgang und diente ersichtlich nur zur Begründung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zum geplanten Vorgehen des Angeklagten Z. G. . Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich deutlich, daß die Kammer den Zeugen insbesondere im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen einschließlich der Vorgänge nach dem Tod des W. - G. , das strafbares Verhalten des Zeugen ohne weiteres nahelegt, und auch im Hinblick auf das gegen den Zeugen in Kroatien anhängige Strafverfahren auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch für verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO hielt.
Ende der Entscheidung
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