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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 298/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 298/03

vom 26. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom 24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung der Akten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die mutmaßlichen Mittäter B. und N. ). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhoben wurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von diesen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht angezeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit, welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen die möglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Angeklagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 - also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefertigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichts anderes. Danach soll zwar N. als weiterer Beteiligter am Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tatverdacht gegen B. nicht erhärtete. Punkte, die gegen eine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nicht genannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen B. und N. , soweit sie bis zum 17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren gegen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbedarf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist dem Senat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.



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