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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 1 StR 299/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallgestaltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ 1999, 313 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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