Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 301/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 78b Abs. 4 | |
StGB § 242 | |
StGB § 246 | |
StGB § 263 Abs. 3 | |
StGB § 266 Abs. 2 | |
StGB § 283 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Hinsichtlich der Tat vom 18. Februar 1999 (Fall II 4 der Urteilsgründe) ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Denn die Verjährung ruhte gemäß § 78b Abs. 4 i.V.m. § 266 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB seit Eröffnung des Hauptverfahrens am 12. Januar 2009. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue erfolgte somit zu Recht.
Ob der Angeklagte in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen II 5 bis 41 der Urteilsgründe - neben Untreue zum Nachteil der von ihm als Geschäftsführer geleiteten GmbH auch wegen tateinheitlich begangenen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 StGB zu verurteilen gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Denn der Angeklagte ist in diesen Fällen durch die Verurteilung allein wegen Untreue nicht beschwert. Allerdings geben die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit des Straftatbestands des Bankrotts (§ 283 StGB) auf Geschäftsführer einer GmbH Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Die Strafkammer hat die Verwirklichung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint, weil der Angeklagte eigennützig gehandelt habe. Sie ist dabei der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass nach § 283 StGB Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Vertreters ist, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat. Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann nach dieser Auffassung zwar Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie; vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f. ; 34, 221, 223 ; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207) .
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 hat nun der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der "Interessentheorie" sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der "Interessenformel" zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke GmbHR 2009, 875), hat auch der Senat Bedenken gegen die weitere Anwendung der "Interessenformel" zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Der Senat neigt daher ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen (zu alternativen Abgrenzungskriterien vgl. Radtke aaO).
2.
Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt - im Hinblick auf die von ihm angenommene Strafverfolgungsverjährung im Fall II 4 der Urteilsgründe - beantragten Änderung des Schuldspruchs gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat nur die Änderung des Schuldspruchs, nicht aber die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt (BGH NJW 2007, 2647).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.