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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 1 StR 304/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 45 | |
StPO § 45 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten vom 30. Mai 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das Landgericht die am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug.
Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO hätte das Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre bereits unzulässig, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.
Ende der Entscheidung
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