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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 1 StR 305/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 78a | |
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 174 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt:
"Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tatzeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Vernehmung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung geeignet war."
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
Ende der Entscheidung
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