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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: 1 StR 309/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 a | |
StGB § 250 Abs. 1 | |
StGB § 250 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b nF | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1998 im Ausspruch über die in Fall II.1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt gemäß § 354 a StPO zur Aufhebung der im Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); soweit sich das Rechtsmittel auch gegen den Ausspruch über die in Fall II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wendet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Fall II.1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF (Mindeststrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) an sich rechtsfehlerfrei die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Doch hat der Senat gemäß § 354 a StPO zu beachten, daß § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 geändert worden ist. Der Einsatz des Schlafmittels in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung erfüllt nunmehr den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF, der nur noch eine Mindeststrafe von drei Jahren androht und daher das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Insoweit bedarf es daher der erneuten tatrichterlichen Strafzumessung.
Ende der Entscheidung
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