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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.1998
Aktenzeichen: 1 StR 31/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB 1975 § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2
StGB 1975 § 176 Abs. 5 Nr. 1
StGB 1975 § 56 c Abs.3 Nr. 1
StGB 1975 §§ 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, 176 Abs. 5 Nr. 1, 56 c Abs.3 Nr. 1

Zur Strafaussetzung bei einer Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen vor einem Kind bei Erteilung einer Weisung, sich einer längeren Heilbehandlung zu unterziehen.

BGH, Urt. vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98 - LG Hof


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 31/98

vom

24. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Staatsanwältin in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. Oktober 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft bei unbeschränktem Aufhebungsantrag die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und wendet sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Das damit schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Rechtsmittel, hat keinen Erfolg.

I. Unterlassene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

1. Die Jugendkammer hat folgende Taten festgestellt:

a) Der bereits einmal wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Bewährungsstrafe verurteilte Angeklagte mied seit seiner Verurteilung im Jahre 1993 Spielplätze und Schwimmbäder, um gar nicht erst in Versuchung zu kommen. Ende August 1995 befand er sich mit dem Pkw auf dem Nachhauseweg. Bei der Durchfahrt durch ein Dorf Verspürte er einen starken Harndrang. Er stellte sein Fahrzeug ab und ging hinter eine Scheune, wo sich Bäume und Gebüsch befanden. Er holte sein Glied aus der Hose und urinierte. Während dessen näherte sich auf der acht bis zehn Meter entfernten Dorfstraße die acht Jahre alte Anne- Kathrin K., was der Angeklagte auch bemerkte. Er drehte sich dann so zu dem Kind hin, daß dieses sein Glied sehen konnte und sollte, wobei er onanierte. Das Mädchen blieb nur kurz stehen und sah zum Angeklagten hinüber, bevor es dann auf der Dorfstraße weiter lief.

b) In der Folgezeit fuhr der Angeklagte täglich auf dem Rückweg von der Arbeit durch das Dorf, wo er in Erinnerung an den ersten Vorfall Ausschau hielt, ob sich Kinder auf der Straße befanden. Etwa zwei bis drei Wochen nach diesem Vorfall sah er in etwa 100 m Entfernung die Anne-Kathrin K. mit der gleichfalls acht Jahre alten Elisabeth S. auf Fahrrädern auf der Dorfstraße fahren. Er hielt wiederum an der Scheune, ging hinter die Bäume und Büsche, holte sein Glied aus der Hose und urinierte zunächst. Als die beiden Kinder an dieser Stelle vorbei kamen, drehte er sich in deren Richtung, damit diese sein entblößtes Glied sehen konnten, und onanierte. Die beiden Kinder, die neugierig geworden waren, beobachteten den Angeklagten aus einer Entfernung von ca. acht bis neun Metern und fuhren während dieser Zeit mehrmals die Dorfstraße auf und ab, um immer wieder zum Angeklagten hinüber zu sehen.

c) Anfang November 1995 fuhr der Angeklagte wieder durch den Ort mit dem Gedanken, es könnten Kinder unterwegs sein und sich die Möglichkeit sexueller Lust und Befriedigung ergeben. Als er ein Kind sah, bei dem es sich wieder um Anne-Kathrin K. handelte, hielt er bei der Scheune an und onanierte an seinem entblößten Glied, nachdem er bemerkt hatte, daß ihn das Kind beobachtete.

d) Am 14. Juli 1997 kam er in dem Dorf nach Erledigung von Bankgeschäften an spielenden Kindern vorbei. Aufgrund alkoholbedingter Enthemmung (BAK maximal 1,36 0/00) fuhr er in deren Richtung und stellte sein Fahrzeug ab. Er erregte ihre Neugierde und hoffte, daß sie ihm folgen würden. Tatsächlich gingen die fast zehn Jahre alten Christina J. und Elena S. dem Angeklagten zum Sportplatz hinterher und sahen ihn in einem Gebüsch stehen, wo er urinierte. Der Angeklagte hatte sich bereits so hingestellt, daß die beiden Mädchen, worauf es ihm ankam, sein entblößtes Glied sehen konnten. Zum Onanieren kam der Angeklagte nicht mehr, da die beiden Mädchen sofort wegliefen.

Die medizinische Sachverständige hat beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form eines Exhibitionismus festgestellt. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei erhaltener Unrechtseinsichtsfähigkeit zu den jeweiligen Vorfallszeiten i. S. d. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war.

2. Nach den festgestellten Tatumständen mußte sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht mit den Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen Antrag nach § 63 StGB nicht gestellt (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO).

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler bereits das Vorliegen des § 21 StGB nicht zweifelsfrei feststellen können. Die zweifelsfreie Feststellung ist jedoch Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB (z.B. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97; vgl. auch Tröndle, StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 4). Zwar hat die Strafkammer, der Sachverständigen folgend, beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in der Form eines Exhibitionismus festgestellt. Sie hat im einzelnen dargelegt, die Störung habe beim Angeklagten, der von seiner Persönlichkeit her als gehemmt und unterlegen, unsicher und wenig selbstbewußt, angepaßt und empfindlich einzustufen sei, zwischenzeitlich eine gewisse Eigendynamik entwickelt und Suchtcharakter angenommen. Sie hat dem Angeklagten geglaubt, er empfinde einen nur schwer kontrollierbaren, innerlichen Drang zu exhibitionistischem Handlungen mit der Suche nach einer "Art der Befriedigung", wobei er sich andererseits für seine Taten geschämt habe. Die Strafkammer hat somit eine für den Exhibitionismus typische ambivalente innerpsychische Haltung und damit eine Entwicklung beim Angeklagten festgestellt, so daß dessen Hemmungsvermögen bei den einzelnen Vorfällen als erheblich beeinträchtigt angesehen werden konnte. Es stellt aber keinen Rechtsfehler dar, daß die Kammer die erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht als sicher feststehend angenommen, sondern zu Gunsten des Angeklagten nur als nicht ausschließbar erheblich vermindert angesehen hat, weil sie die medizinische Diagnose rechtlich zu beurteilen hat.

b) Im übrigen lag die Unterbringung nach § 63 StGB auch deshalb fern, weil das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür hatte, daß vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die festgestellten Handlungen des Angeklagten hat die Strafkammer in objektiver Hinsicht zutreffend als Verstöße gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB bewertet. Es liegt ein Exhibitionismus vor, der nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation unter die Diagnose F 65.2 einzuordnen ist. Dieser ist definiert als die wiederholte oder ständige Neigung, die eigenen Genitalien vor meist gegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern oder diesen zu wünschen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Landgericht nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten und den Tatumständen des vorliegenden Falles in Übereinstimmung mit den Ergebnissen neuerer empirischer Untersuchungen (vgl. Baurmann, Gewalt und die Folgen für die Opfer 2. Aufl. 1983 S. 13) davon überzeugt ist, daß von ihm allenfalls die Gefahr weiterer exhibitionistischer Handlungen ausgeht. Dieses zumeist monoton, starr und gleichförmig verlaufende und generell nicht in andere schädigende oder auch nur in gefährdende Handlungen einmündende Delikt (vgl. Sander, Zur Beurteilung exhibitionistischer Handlungen Diss. Berlin 1996 S. 23, 65, 118 ff.; ders. ZRP 1997 S. 447, 449) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme der Erheblichkeit i. S. v. § 63 StGB. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Bewertung in § 183 Abs. 4 Ziffer 2 i. V. m. § 183 Abs. 3 StGB. Das Gesetz nimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger Täten ausdrücklich hin. Mit dieser Wertung wäre die Annahme unvereinbar, es handele sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten (BGH NStZ 1995, 228).

II. Strafaussetzung zur Bewährung

1. Vergeblich rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe eine günstige Kriminalprognose nicht bejahen dürfen. Es habe verkannt, daß der Angeklagte nur auf Drängen seines Verteidigers die Bereitschaft zur stationären Therapie erklärt hat, um - zumindest vorläufig - einer Inhaftierung zu entgehen. Auch sei die Kostenfrage der Therapie nicht geklärt. Demgegenüber legt die Strafkammer ohne Rechtsfehler dar, dem Angeklagten könne "nach einer stationären Heilbehandlung eine günstige Sozialprognose gestellt werden". Er habe sich zu einer derartigen Therapie bereit erklärt, nachdem die Sachverständige erklärt hat, "die bisher durchgeführte ambulante Maßnahme sei aus medizinischer Sicht nicht ausreichend gewesen im Gegensatz zu einer stationären Therapie mit einer dort möglichen intensiveren Therapie". Gemäß § 183 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 183 Abs. 3 StGB kann eine wegen Verstößen gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägigen Taten begehen wird. In derartigen Fällen ist eine Strafaussetzung auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB noch nicht vorliegen (BGHSt 34, 150, 151; BGH StV 1996, 605, 606). Einer vom Landgericht angenommenen günstigen Prognose steht auch nicht entgegen, daß die Kostenfrage beim Erlaß des Urteils noch offen war. Die nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu erteilende Weisung verlangt - anders als etwa § 35 Abs. 1 BtMG für den Fall der Zurückstellung der Strafvollstreckung einer gegen einen betäubungsmittelabhängigen Straftäter verhängten Freiheitsstrafe - nur die Einwilligung des Verurteilten und nicht eine feste Therapieplatzzusage.

2. Schließlich ist auch die vom Landgericht nach § 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung von Milderungsgründen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen und im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat (Tröndle aaO § 56 Rdn. 9 i m.w.Nachw.). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten trotz der ersichtlich durch die Vorstrafen geprägten erheblichen Einzelstrafen, die den Schuldgehalt ausdrücken, als Taten gewertet, die sich noch im untersten Bereich der Tatbestandsmäßigkeit des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB bewegen. Dies ist kein Widerspruch, sondern stellt eine vertretbare Gesamtschau dar, mit der die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten dessen Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit und sein Bemühen um eine zunächst ambulante und nunmehr stationäre Therapie ebenso als die Strafaussetzung rechtfertigende besondere Milderungsgründe ansieht wie sein vorbehaltloses Geständnis, das den betroffenen Kindern eine nochmalige Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat.

Ende der Entscheidung

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