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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 31/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1999 beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen II. 1a, II. 1b und II. 2a der Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1998 sowie in einem der in II. 1d der vorgenannten Urteilsgründe festgestellten 153 Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Urteilsformel in dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1998 wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen schuldig ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 247 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in 47 dieser Fälle, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. April 1999 in Verbindung mit der Antragsschrift vom 2. Februar 1999 näher umschrieben hat, eingestellt. Der Senat hat entsprechend die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen schuldig ist.
Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Nachdem infolge der Verfahrenseinstellung 47 Einzelfreiheitsstrafen weggefallen sind, bedarf es der Zumessung einer neuen Gesamtstrafe aufgrund der verbliebenen 200 Einzelfreiheitsstrafen; diese können bestehen bleiben, weil sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen.
Die weitergehende Revision ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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