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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 1 StR 310/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:
"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten. ...
Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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