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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 1 StR 311/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 311/06

vom 25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.

2. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).

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