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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 317/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 10 Fällen" durch die Formulierung "wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 11 Fällen" ersetzt werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt, daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens in den Urteilstenor anstatt elf Fällen des Computerbetrugs (von denen zwei im Versuchsstadium steckengeblieben sind) lediglich zehn Fälle des Computerbetrugs aufgenommen worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus den Tatschilderungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Einzelstrafzumessung.
Ende der Entscheidung
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