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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 317/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 55
StPO § 60 Nr. 2
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 317/99

vom

20. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Zu der die Nichtvereidigung des Zeugen T. betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Dem Angeklagten lag auch zur Last, dem Zeugen T. Rauschgift verkauft zu haben. Dies hatte T. in dem gegen sich selbst gerichteten Ermittlungsverfahren eingeräumt und dabei darüber hinaus auch sonst den Angeklagten belastende Aussagen über dessen Aktivitäten als Rauschgifthändler gemacht. In der Hauptverhandlung erklärte er, er habe den Angeklagten zu Unrecht belastet, weil er aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen; darüber hinaus machte er unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben. Er blieb gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten der Verkauf von Rauschgift an T. zur Last lag.

Die Revision trägt vor, mit dieser Teileinstellung sei die Grundlage für die ursprünglich zutreffende Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO entfallen, da die Tat, der auch T. verdächtig sei, danach nicht mehr den Gegenstand der Untersuchung gebildet habe. Es hätte neu über die Vereidigung befunden werden müssen; es sei nicht auszuschließen, daß sich die Aussage T. s zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn sie beschworen worden wäre.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. § 60 Nr. 2 StPO liegt die Erwägung zugrunde, daß ein der Tatbeteiligung verdächtiger Zeuge nicht unbefangen und daher ein weniger geeignetes Beweismittel ist als ein Unbeteiligter. Die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen kann durch die Vereidigung nicht erhöht werden, seine Befangenheit wird durch den Eideszwang sogar eher verstärkt (st. Rspr. seit BGHSt 4, 368, 370 f.; Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 8). Anders als in den Fällen, in denen der Verdacht der Tatbeteiligung im späteren Verlauf des Verfahrens entfallen ist, ändert sich durch eine nachträgliche Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO an der Eignung des Zeugen als Beweismittel nichts. Eine Korrektur der Vereidigungsentscheidung ist daher in diesen Fällen nicht geboten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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