Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 1 StR 32/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 241
StGB § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 32/02

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. September 1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



Ende der Entscheidung

Zurück