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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 1 StR 32/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 241 | |
StGB § 177 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. September 1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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