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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 322/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Ende der Entscheidung
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