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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 324/03
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 6
GVG § 172 Abs. 1 Nr. 1a
GVG § 174 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 324/03

vom 27. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und weiteren Delikten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Näher ist dies nur zu den im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin B. erhobenen, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrügen auszuführen:

1. Die aus Polen zum Termin angereiste (Belastungs-)Zeugin war schon im Vorfeld von Angehörigen des Angeklagten im Hinblick auf ihre Aussage unter Druck gesetzt und beschimpft worden. So drohten ihr etwa die Schwester und die Ehefrau des Angeklagten an, Nacktfotos von ihr zu verbreiten. Die Ehefrau hatte ihr auch "über Mittelsmänner ... Repressalien" angedroht. So war die Zeugin von einem ihr bis dahin unbekannten Nachbarn des Angeklagten zusammen mit einer weiteren Person aufgesucht worden, der sie über ihre bevorstehende Reise zum Termin befragte und versuchte, sie einzuschüchtern.

Auf dieser - aus dem Revisionsvorbringen und den Urteilsgründen ersichtlichen - Grundlage erging ein Beschluß der Strafkammer, wonach der genannte Nachbar und die ebenfalls anwesende Schwiegermutter des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin des Saales verwiesen wurden. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nennt der Beschluß nicht. Nachdem die Vernehmung der Zeugin abgeschlossen war, aber noch vor deren Entlassung, ergab sich, daß die Vernehmung teilweise nicht öffentlich durchgeführt worden war, obwohl nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die beiden Zuhörer ausgeschlossen waren. Daher wurde die Vernehmung öffentlich wiederholt, den beiden Zuhörern blieb jedoch der Zutritt verwehrt.

2. Die Revision meint, der Ausschluß der beiden Zuhörer sei, ohne daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorgelegen hätten, offensichtlich auf § 172 Abs. 1 Nr. 1a GVG gestützt. In einem gewissen Widerspruch hierzu führt die Revision weiter aus, da § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht beachtet worden sei, bliebe unklar, auf welche Rechtsgrundlage der Ausschluß gestützt sei. Schließlich sei die Zeugin zweimal vernommen worden. Der Ausschluß der Zuhörer bei der zweiten Vernehmung sei durch den genannten Beschluß jedenfalls nicht mehr gedeckt gewesen.

3. Das letztgenannte Vorbringen ginge selbst auf der Grundlage der übrigen Rechtsausführungen der Revision fehl: Ist die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluß der Öffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies gilt nur dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitliches Verfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluß 1 m.w.N.). Das ist bei der hier vorgenommenen Wiederholung des Verfahrensgeschehens jedoch nicht der Fall.

4. Im übrigen ist das Revisionsvorbringen aber schon im Ansatz unzutreffend:

Die Gründe, die den Ausschluß einzelner Zuhörer von der Verhandlung rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7 jew. m.w.N.).

Damit geht das Vorbringen ins Leere, es sei entgegen (dem hier nicht einschlägigen) § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG unklar, auf welchen der dort genannten Gründe der Ausschluß der beiden Zuhörer gestützt sei.

5. Der Sache nach handelt es sich hier bei dem Ausschluß der beiden Zuhörer um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 GVG). Die sitzungspolizeilichen Befugnisse umfassen nämlich das Recht und die Pflicht, mit geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, daß Zeugen keinem Druck zur Beeinflussung ihres Aussageverhaltens ausgesetzt werden (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 176 GVG Rdn. 18). Je nach den Umständen des Einzelfalls können aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 176 GVG Rdn. 8).

6. Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.).

Dies führt hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis:

a) Allerdings hat hier anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenen Vorsitzenden (§ 176 GVG) die gesamte Strafkammer entschieden (vgl. auch Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rdn. 7). Der Senat hält dies angesichts der damit verbundenen Einschränkung der Öffentlichkeit für unschädlich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311; Wickern aaO Rdn. 9 m. zahlr. Nachw. in Fußn. 31; anders OLG Koblenz MDR 1978, 693; offen gelassen bei BGH NStZ 1982, 389). Darüber hinaus kann aber auch dem Revisionsvorbringen (vgl. oben I. 2.) die Rüge einer Verletzung gerichtsinterner Zuständigkeitsregeln nicht entnommen werden (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Voraussetzung der Prüfung - etwaiger - Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43, 47, 53 f. m.w.N.):

b) In der Sache ist angesichts der genannten tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung (vgl. oben I.1.) eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch (generell zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 63) nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Nachbarn liegt dies angesichts seines früheren Verhaltens gegenüber der Zeugin ohnehin auf der Hand. Im Hinblick darauf, daß die Ehefrau des Angeklagten der Zeugin auch über andere Personen Repressalien androhte, bestehen aber auch ebensowenig Bedenken gegen den Ausschluß der Schwiegermutter des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin.

II.

Auch ansonsten hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.



Ende der Entscheidung

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