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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 325/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel geht; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der gesetzlichen Reihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB vor der Strafe lediglich ausgeführt, daß "dadurch die Therapiebereitschaft im notwendigen Ausmaß gefördert" werde und der Entlassung in die Freiheit die Behandlung unmittelbar vorausgehen solle, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde.
Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287 f.). Solche auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4) sind hier dem Urteil weder zu entnehmen noch sonst ersichtlich, zumal nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte therapieunwillig ist.
Der Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, mit dem der Angeklagte insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Freiheitsentziehung erreicht hat, gebietet es nicht, ihn aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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