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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: 1 StR 326/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 397a Abs. 1
StPO § 397a Abs. 2
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 326/00

vom

24. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin J. aus Erlangen als Beistand bestellt.

2. Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K. aus Nürnberg beigeordnet.

Gründe:

Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen J. (Nebenklägerin A. ) bzw. K. (Nebenklägerin L. ) beizuordnen.

1. Der Antrag der Nebenklägerin A. ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin J. beigeordnet. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1 Satz 2, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).

2. Hinsichtlich der Nebenklägerin L. liegen die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 i.V.m § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO nicht vor, da die zum Anschluß berechtigende Tat kein Verbrechen ist und weil die Nebenklägerin vor Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte. Ihr war jedoch nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu bwilligen.



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