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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 1 StR 326/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Beim Angeklagten S. entnimmt der Senat dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe, daß das Landgericht bei seiner Bewährungsentscheidung trotz der zu Recht von der Revision beanstandeten fehlerhaften Formulierung (UA S. 50) bei der Beurteilung der Prognose von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. Zudem war die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf jeden Fall ausgeschlossen.
Daß die Strafkammer die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung der Fahrzeuge nicht erörterte, beschwert die Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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