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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 326/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als Prozeßhandlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Ende der Entscheidung
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