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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: 1 StR 327/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, es sei möglich, daß der Auflieger bei der Fahrt nach S. von einer anderen Zugmaschine bewegt wurde, steht nicht dazu im Widerspruch, daß die Tachographenscheibe der ursprünglichen Zugmaschine für die in Frage stehende Zeit Fahrbewegungen nicht aufgezeichnet hat. Zwar war für das Auswechseln der Zugmaschine Rangieren und damit eine Fahrbewegung erforderlich. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen F., die der Senat eingeholt hat, hängt der Wert, ab dem Geschwindigkeit angezeigt und aufgezeichnet wird, jedoch vom Meßbereich ab, der hier 125 km/h bei einem Anfangswert von 6,5 km/h beträgt. Damit werden Rangierbewegungen, die regelmäßig in einer Geschwindigkeit unter dem Anfangswert erfolgen, nicht aufgezeichnet.
Soweit der Sachverständige ergänzend darauf hinweist, unter besonderen Umständen könnten auch unter dem Anfangsmeßwert liegende Fahrbewegungen bei mikroskopischer Auswertung erfaßt werden, bedeutet diese Aussage nicht, daß bei mikroskopischer Auswertung jede geringfügige Fahrbewegung festgestellt werden könnte; der Sachverständige weist insoweit nur auf eine nicht auszuschließende Möglichkeit hin.
Ende der Entscheidung
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