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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: 1 StR 328/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 328/01

vom

30. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 22. August 2001.

Gründe:

Mit seiner Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2001 legt der Verurteilte im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 22. August 2001 ersichtliche Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.

Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28 m.w.Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.



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