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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 1 StR 33/04
Rechtsgebiete: WaffG, StGB
Vorschriften:
WaffG § 52a Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 52 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen "Führens einer vollautomatischen Selbstladewaffe" (Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1. Das Landgericht hat die vom Frühjahr 2001 bis Ende Februar 2003 erfolgte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die umgearbeitete Pistole der Marke "Glock" zutreffend als Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung gewertet. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch seine Auffassung, das Führen dieser Waffe am 25. Februar 2003 habe diesen Verbrechenstatbestand ein weiteres Mal erfüllt.
Das Führen einer Waffe ist bei den in § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG genannten Formen der verbotenen Tätigkeiten nicht enthalten. Das bedeutet zwar nicht - wovon die Strafkammer im Ansatz zu Recht auch ausgeht -, daß es von dieser Vorschrift nicht erfaßt wird. Es fällt vielmehr unter das allgemeine Merkmal "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" (BGH NStZ 1985, 221 unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 WaffG aF).
Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht - abgesehen davon, daß das Landgericht dann nicht wegen "Führens", sondern wiederum wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt hätte verurteilen müssen - die Annahme, das Führen der Waffe stelle hier eine weitere Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB dar. Der Angeklagte hatte die Pistole zwei Jahre unerlaubt im Besitz und erfüllte insoweit bereits das Merkmal der Ausübung der tatsächlichen Gewalt. In den Gesamtzeitraum dieser Dauerstraftat fiel das festgestellte einmalige Führen der Waffe am 25. Februar 2003. Darin lag keine neue Verletzung der Vorschriften des Waffengesetzes, sondern lediglich eine besonders gefährliche Manifestation des Willens zur Gewaltausübung (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).
2. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Tatgericht hat die Strafe fehlerfrei dem unverändert gebliebenen Strafrahmen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG entnommen. Dem Umstand, daß der Angeklagte die Waffe auch geführt, mithin die tatsächliche Gewalt über sie auch außerhalb seines befriedeten Besitztums ausgeübt hat, kommt unabhängig von einer nochmaligen Erfüllung dieser Strafbestimmung eine straferschwerende Wirkung zu, weil dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht.
Ende der Entscheidung
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