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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 330/06
Rechtsgebiete: StAG, JGG
Vorschriften:
StAG § 25 | |
StAG § 28 | |
JGG § 106 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestätigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entgegen getreten.
Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen, liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Beachtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht allein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Senat hinzunehmen.
Ende der Entscheidung
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