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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 331/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 331/98

vom

3. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1998, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch"ftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Oktober 1997 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Füllen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im übrigen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Begehung weiterer Taten zum Nachteil seiner Tochter A. und G. freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe über die abgeurteilte Tat hinaus weitere Taten zum Nachteil seiner Tochter G. begangen. Mit dem auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß entgegen einem insoweit gestellten Antrag die Zeugin G. nicht allein durch den Vorsitzenden mit Videoübertragung vernommen worden ist. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat keinen Erfolg.

Die erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet: Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vergeblich versucht, die Tochter G. des Angeklagten als Zeugin zur Sache zu vernehmen; infolge ihrer erheblichen geistigen Behinderung waren von ihr keine Aussagen zu den Tatvorwürfen zu erlangen. Mit ihrem deswegen gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin durch den Vorsitzenden allein mit Videoübertragung begehrte die Staatsanwaltschaft eine andere Modalität der Beweiserhebung. Diese Beweisanregung hat die Strafkammer mit Recht unter dem Gesichtspunkt ihrer Aufklärungspflicht geprüft und ohne Rechtsfehler mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Zeugin nach der Beurteilung der - sachverständig beratenen - Kammer aufgrund ihrer geistigen Behinderung zu einer weitergehenden Aussage in einem förmlichen Strafverfahren nicht in der Lage sei, und zwar auch "im Hinblick auf eine eventuelle Vernehmung durch den Vorsitzenden allein mit Videoaufzeichnung". Angesichts des bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltens bestanden keine Anhaltspunkte dafür - solche werden auch von der Revision nicht vorgetragen -, daß die Zeugin bei einer Vernehmung durch den Vorsitzenden allein so präzise Angaben zur Sache machen würde, daß der Tatrichter darauf eine sichere Überzeugung von der Begehung bestimmter Taten hätte gründen können, zumal nach dem Befund der Sachverständigen die Gefahr bestand, daß die Zeugin verschiedene Erlebnisse - fremde oder eigene - untrennbar vermischen würde.

Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angegriffenen Freispruchs hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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