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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 1 StR 332/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 332/07

vom 25. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Voraussetzung für eine solche Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003, 106 st. Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB keine Depravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie dem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).

Das Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im Übermaß ist den Urteilsgründen hier nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die Entwicklungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten bereits frühzeitig gezeigt hätten und nicht auf einem Betäubungsmittelmissbrauch beruht hätten. Nach den Urteilsgründen ist schließlich auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum des Angeklagten und den Taten nicht gegeben. Der Angeklagte hatte sich mit seinen jeweiligen Mittätern unabhängig von seinem aktuellen Suchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren Ausführungen entschlossen.

Ende der Entscheidung

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