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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 333/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 174
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 46a Nr. 2
StGB § 46a Nr. 1
StGB § 46a
StGB § 49 Abs. 1

Entscheidung wurde am 30.10.2001 korrigiert: Seite 3 Abs. 3 Ziffer 1 "Die nach dem 24. Januar 1995 " wird ersetzt durch "Die vor dem 24. Januar 1995 ".
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 333/01

vom

22. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 23. März 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in weiteren 22 Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 44 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht rügt, hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen (Fallgruppen II B.1 bis II B.3 der Urteilsgründe; § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Gesetzesverletzungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hervorhebt, hat der Angeklagte die insoweit festgestellten Taten (II B.1 bis II B.3 der Urteilsgründe) in der Zeit von Herbst 1992 bis Sommer 1995 begangen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung lag in dem richterlichen Durchsuchungsbeschluß vom 24. Januar 2000 (Bd. I Bl. 53 der Strafakte). Die vor dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann danach lediglich für eine Tat des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den genannten Tatkomplexen davon ausgegangen werden, daß sie in unverjährter Zeit begangen wurde. Das Landgericht hat festgestellt (Fallgruppe II B.2), daß es ab Herbst 1992 bis zum Sommer 1995 in mindestens 20 Fällen zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an seiner von ihm adoptierten Stieftochter kam. Diese seien in einem Abstand von jeweils höchstens drei Wochen erfolgt (UA S. 7). Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 20) hat die Strafkammer jedoch für die Berechnung der Gesamtzahl einen "großzügigen Sicherheitsabschlag" vorgenommen. Nachdem sie zunächst eine Tat pro Monat zugrunde gelegt und 36 Einzelfälle errechnet hat, ist sie dann - um sicher zu gehen, daß der Angeklagte durch die summarische Feststellung nicht beschwert wird - von lediglich 20 Fällen ausgegangen, ohne diese zeitlich genauer zu konkretisieren (vgl. dazu BGH NStZ 1994, 502). Bei dieser Sachlage kann aufgrund der Begrenzung des Tatzeitraumes bis zum Sommer 1995 lediglich sicher davon ausgegangen werden, daß in der unverjährten Zeit, also nach dem 24. Januar 1995, wenigstens eine Tat begangen wurde. Da der Senat ausschließt, daß in diesem Punkte eine weitere Klärung des Sachverhalts erfolgen kann, vermag er den Schuldspruch selbst zu ändern.

2. Schon die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung muß zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen in den Fallgruppen II B.1 bis 3 führen. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für diese Taten (Fallgruppen II B.1 bis 3) aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 28). Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflußt hat.

Darüber hinaus unterliegen auch die Einzelstrafen in den Fallgruppen II B.4 bis 6 der Aufhebung, weil die Überprüfung der Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach den Grundsätzen des Täter-Opfer-Ausgleichs durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (UA S. 30). Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen ist, sich jedoch vor allem die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht (BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschluß vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01). Nach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, daß das Bemühen darauf gerichtet sein muß, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, was das Gesetz mit dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" stichwortartig charakterisiert. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht. Durch die engen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB soll eine Privilegierung reicher Täter verhindert werden, die jederzeit zur Wiedergutmachung in der Lage sind und sich ohne weiteres - auch ohne Berücksichtigung der Opferinteressen - "freikaufen" könnten. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "Wiedergutmachungserfolg". Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st.Rspr.; BGH NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).

Das Landgericht geht zwar davon aus, daß die Voraussetzungen des § 46a (Nr. 2) StGB gegeben sind, erläutert dies aber nicht näher. Es hebt lediglich hervor, der Angeklagte habe mit seiner Verpflichtung zur Leistung von Schmerzensgeld auf einen Teil seiner Alterssicherung verzichtet. Demgegenüber wögen die zu Lasten des Angeklagten wirkenden Gesichtspunkte derart schwer, daß eine Schadenswiedergutmachung sie "nicht aufwiegen" könne (UA S. 30 unten). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat, zumal Feststellungen dazu fehlen, wie sich die Geschädigte zu den Bemühungen des Angeklagten stellt und welche Folgen die Schmerzensgeldverpflichtung für den Angeklagten hat, aber auch wie sicher deren Erfüllung ist.

3. Die getroffenen Feststellungen können bestehenbleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig. Dies wird in der neuen Hauptverhandlung namentlich hinsichtlich des Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht zu ziehen sein.



Ende der Entscheidung

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