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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 1 StR 333/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 211 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. März 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt.
Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festgestellt ist.
Ende der Entscheidung
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