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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 1 StR 335/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 | |
StGB § 264a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.
2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tateinheitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichtigen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).
Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Konkurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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