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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 1 StR 337/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 51 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die vom Verteidiger Rechtsanwalt R. mit den Schriftsätzen vom 30. Juli 2007 und vom 5. September 2007 vorgenommene "Ergänzung" von Verfahrensrügen in zulässiger Weise erfolgt ist; der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit geprüft.
Soweit vom Verteidiger Rechtsanwalt R. gerügt wird, dass nach dem Verlust eines Aktenbandes nach Gewährung von Akteneinsicht in der Kanzlei des Verteidigers die Strafkammer weitere Akteneinsicht nur noch in den Räumen des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese oder des Landgerichts Mannheim gewährte, wird darauf hingewiesen, dass auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46). Außerdem besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei (BGH aaO m.w.N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Verteidiger durch die Ausgestaltung der Akteneinsicht unfair behandelt worden ist.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zweijährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) abgelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.
Ende der Entscheidung
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