Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 338/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Verlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigen selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung geführt. Der Senat merkt insoweit lediglich an: Feststellungen zur inneren Tatseite sind durch objektive Umstände zu belegen. Inwieweit Schlußfolgerungen aus solchen Umständen auf einen Vorsatz statthaft sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu Recht in erster Linie aus den äußerst gefährlichen Tathandlungen - wuchtige Stiche in den Oberkörper des Geschädigten, die sich nur dank einer sofortigen notärztlichen Versorgung nicht tödlich ausgewirkt hatten - hergeleitet. Hierauf hat sich das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht beschränkt, sondern auf den gesamten "äußeren Geschehensablauf" abgestellt. Es hat u.a. auch berücksichtigt, daß der Angeklagte durch zwei Passanten daran gehindert werden mußte, seinem Opfer weitere derartige Stiche in den Oberkörper zu versetzen. Auf dieser Grundlage ist die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei und steht insbesondere nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.