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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 338/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 338/03

vom 5. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2003 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Ein Fall, in dem nach einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Verlangens auf Nachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigen selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung geführt. Der Senat merkt insoweit lediglich an: Feststellungen zur inneren Tatseite sind durch objektive Umstände zu belegen. Inwieweit Schlußfolgerungen aus solchen Umständen auf einen Vorsatz statthaft sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu Recht in erster Linie aus den äußerst gefährlichen Tathandlungen - wuchtige Stiche in den Oberkörper des Geschädigten, die sich nur dank einer sofortigen notärztlichen Versorgung nicht tödlich ausgewirkt hatten - hergeleitet. Hierauf hat sich das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht beschränkt, sondern auf den gesamten "äußeren Geschehensablauf" abgestellt. Es hat u.a. auch berücksichtigt, daß der Angeklagte durch zwei Passanten daran gehindert werden mußte, seinem Opfer weitere derartige Stiche in den Oberkörper zu versetzen. Auf dieser Grundlage ist die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei und steht insbesondere nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.



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