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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 339/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. C. :
1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sondern der Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat sieht indessen von einer Änderung des Schuldspruchs ab, weil der rechtsfehlerhafte Schuldspruch insoweit den Angeklagten nicht beschwert. Der Anstifter ist gleich einem Täter zu bestrafen (§ 26 StGB). Die Tatbestandsvariante des Handeltreibens ist im Vergleich zu derjenigen der Abgabe die regelmäßig schwerere Deliktsvariante innerhalb desselben Straftatbestandes (§ 29a Abs. 1 BtMG; vgl. BGH NStZ 1999, 625; 2000, 95).
2. Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision des Angeklagten im Beschlußverfahren nicht dadurch gehindert, daß der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe der erörterten Schuldspruchänderung gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat. Die in Frage stehende Schuldspruchänderung hätte sich nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weshalb der Sache nach kein Antrag nach Absatz 4 der genannten Vorschrift vorlag.
3. Es gereicht dem Angeklagten schließlich auch nicht zum Nachteil, daß das Landgericht die Taten in den Fällen 1, 6 und 7 der Urteilsgründe lediglich als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat.
Ende der Entscheidung
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