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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 339/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2002 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu Fall II.1 der Urteilsgründe (im Jahr 1999 begangene Tat zum Nachteil des am 10. Juni 1991 geborenen P. H. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts ermöglichen insoweit nicht die abschließende Bewertung der Fragen des Versuchsbeginns und des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.
2. Der verbleibende Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit Verbreitung pornografischer Schriften sowie die dafür zugemessenen Einzelstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
3. Der Senat vermag hingegen nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten für die Tat zum Nachteil des P. H. auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese ist daher neu festzusetzen.
Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen können aufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
Ende der Entscheidung
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