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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 1 StR 34/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 66b
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein Therapieabbruch können, was die Revision nicht verkennt, grundsätzlich als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB angesehen werden (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483; BGH NJW 2008, 3010, 3011 m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstat zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGH aaO). Dass diese Voraussetzung nach den eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt war, hat der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten, die eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls belegt, auch eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen, die in Fällen des Therapieabbruchs von nochmals gesteigerter Bedeutung ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126 f. ; 373, 383).

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