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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 1 StR 343/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 343/00

vom

10. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 9. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 37 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat in sämtlichen Fällen massive sexuelle Handlungen an seiner zur Zeit der Taten 14 und 15 Jahre alten Tochter vorgenommen; überwiegend ließ diese das Verhalten des Angeklagten widerstandslos über sich ergehen; in den Fällen, in denen sie sich sträubte, setzte sich der Angeklagte gewaltsam hierüber hinweg. Nach jeder Tat erhielt die Geschädigte Geld zur "Belohnung", deren Höhe sich im Einzelfall auf bis zu 150,- DM belief. Durch das Verhalten des Angeklagten hat die Geschädigte "jegliches Selbstwertgefühl" verloren.

Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Geschädigte gleichsam zum "Sexualobjekt degradiert", hält hier rechtlicher Überprüfung stand:

a) Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann allerdings allein der Umstand, daß der Täter den Willen des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gebrochen und er es dadurch zum Sexualobjekt degradiert hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1; BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 2 StR 24/93; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00); die sexuellen Handlungen wären nämlich strafrechtlich bedeutungslos, wenn sie einvernehmlich erfolgt wären.

b) Hier liegen jedoch in allen Fällen (überwiegend ausschließlich) Delikte gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Diese Bestimmung soll, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, die Entwicklung des Opfers von sexuellen Handlungen seiner Eltern oder eines Elternteils freihalten (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 2). Hier steht der strafschärfenden Erwägung, der Täter habe über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus das Opfer zum Sexualobjekt herabgewürdigt, nichts entgegen, soweit sie von den Feststellungen getragen wird.

c) Dies ist hier der Fall. Durch die ständige Verbindung zwischen der Duldung von sexuellen Handlungen und einer finanziellen Belohnung hat der Angeklagte seiner Tochter das Gefühl ihrer Käuflichkeit vermittelt und sie dadurch zusätzlich herabgewürdigt.



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