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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 343/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat ergänzt die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2008 wie folgt:
Gründe:
Soweit die Revisionen meinen, das Landgericht habe bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft die für Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe angelegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat es lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Änderung des Wurfverhaltens der Angeklagten geschlossen, diese "müssen gesehen haben, dass Polizeibeamte bereits im Hinterhof sind". Dieser Schluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf wäre dagegen in Betracht gekommen, wenn die Angeklagten die Beamten nicht wahrgenommen hätten, obwohl sie diese hätten sehen müssen.
Ende der Entscheidung
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