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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 344/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 176a Abs. 1 Nr. 4
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 344/03

vom 26. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:

"Andererseits mußte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, daß er bereits erheblich vorbestraft ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, daß die Verurteilung vom 21. März 2000 durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, so daß diese Verurteilung bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch zu sehen, daß gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden, ohne daß dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."

Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war, sondern durch zwei weitere. Im übrigen ist die Bewertung einer Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).



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