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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 344/99
Rechtsgebiete: StPO, BZRG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BZRG § 63 Abs. 1 | |
BZRG § 51 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. August 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer beim Angeklagten L. zu Unrecht ein nach § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreif gewordenes Zuchtmittel (§ 51 Abs. 1 BZRG), indem sie erwähnt, er sei "strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, wenn auch länger zurückliegend und nicht einschlägig". In einer Gesamtschau der Urteilsgründe kann der Senat jedoch ausschließen, daß sich das Landgericht von diesem Umstand bestimmend hat leiten lassen.
Ende der Entscheidung
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