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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 1 StR 347/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 347/02

vom

25. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Mai 2002 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Zwischen G. und dem Angeklagten bestanden seit längerem Spannungen. Bei einer vom Angeklagten ("gehn wir raus") provozierten körperlichen Auseinandersetzung ("Schubserei") auf der Straße stach er dem angetrunkenen G. fünf Mal mit einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeit später starb G. an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen und hatte den stark blutenden G. weggeführt. Der Angeklagte ging nach Hause und von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen wurde.

Die Strafkammer hat dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt; der Angeklagte habe sich "in keiner Weise um das Opfer gekümmert, sondern nur seine eigenen Belange im Auge gehabt".

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem Täter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die Vollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nicht zulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu verhindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1984, 358 f.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 394).

3. Der aufgezeigte Wertungsmangel berührt die zum Strafausspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die Urteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.

Ende der Entscheidung

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