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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 1 StR 347/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht zu Unrecht angenommene Tateinheit in den Fällen, in denen der Angeklagte jeweils am selben Tag mehrere unrichtige, aber inhaltlich voneinander unabhängige Zollanmeldungen abgegeben hat (vgl. BGHSt 33, 163; BGH wistra 2005, 30 und 56), beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die rechtsfehlerhafte Zubilligung einer Strafmilderung für die Erduldung von - hier sogar nur einer Woche - Untersuchungshaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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