Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 1 StR 349/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 14. April 2005 jeder für sich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verteidiger oder das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht in unzulässiger Weise abverlangt hätten. Aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden steht fest, dass entgegen den Ausführungen des Angeklagten das Urteil der Kammer auch nicht auf einer Absprache ("Verständigung") zwischen dem Angeklagten, Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht beruhte. Danach sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über einen Rechtsmittelverzicht gesprochen worden. Eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor seiner Verzichtserklärung hat mithin nicht stattgefunden."
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.