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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 1 StR 35/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 35/01

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Juli 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die sie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und auf die Sachrüge gestützt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe die Schwere der Tat und die nachhaltigen psychischen Folgen für das Tatopfer bei der Bemessung der Strafe nicht ausreichend berücksichtigt, sondern den für den Angeklagten sprechenden Umständen zu großes Gewicht beigemessen. Die Strafkammer hat jedoch die für das Tatopfer sehr belastenden Umstände bei der zur Nachtzeit in ihrer Wohnung unter erheblicher Gewaltanwendung durchgeführten Vergewaltigung sowie die damit verbundenen, noch andauernden Angstzustände als zentrale Punkte für die Strafzumessung angesehen. Sie hat demgegenüber aber auch entsprechend § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht die Tat vor dem Hintergrund einer schwierigen persönlichen Entwicklung des Angeklagten beurteilt hat. Der Sachverständige hat beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit deutlichen Hinweisen auf eine depressive, ängstlich vermeidende und selbstunsichere Charakterstruktur sowie eine erhebliche Reifeverzögerung festgestellt. Hieraus hat die Kammer ersichtlich auf einen ursächlichen motivatorischen Zusammenhang zwischen dem Vorleben des Angeklagten und der Straftat geschlossen, der auch in der forensisch-psychiatrischen Literatur gesehen wird (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 256 ff.). Deshalb durfte das Landgericht die festgestellte Persönlichkeitsstörung strafmildernd berücksichtigen.

2. Die Strafzumessung enthält somit alle maßgeblichen Strafzumessungsgründe. Sie sind auch vom Tatrichter nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Damit läßt auch die Zumessung der Strafe selbst keinen Rechtsfehler erkennen, der das Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte. Eine insoweit ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt - GS 34, 345, 349).



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