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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 1 StR 35/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 218 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 35/08

vom 4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Rüge nach § 218 Satz 1 StPO, gestützt auf die unterlassene Ladung von Rechtsanwalt E. zur Hauptverhandlung, bemerkt der Senat:

Rechtsanwalt E. hat als Wahlverteidiger am 10. April 2007 Akteneinsicht erhalten. Er konnte der Akte entnehmen (Sachakte Bd. I Bl. 19, 21), dass J. M. als regelmäßige Heroin-Abnehmerin des Angeklagten - aufgrund dessen Telefonüberwachung - ermittelt war, was auch im Urteil festgestellt wird (UA S. 5). Bei J. M. handelt es sich nach der unwidersprochenen staatsanwaltlichen Gegenerklärung um die Rechtsanwaltsgehilfin von Rechtsanwalt E. . Dieser sandte am 16. April 2007 die Akten zurück. Mit Schriftsatz vom 17. April 2007 zeigte Rechtsanwalt S. an, dass er die Verteidigung des Angeklagten übernommen habe. Bis zur Revisionsbegründung vom 10. Dezember 2007 ist Rechtsanwalt E. in dem Verfahren inaktiv geblieben, was der Angeklagte nie beanstandet hat. Dessen Prozessverhalten rechtfertigt bei den hier vorliegenden Gesamtumständen den Schluss des Landgerichts, er wolle in der Hauptverhandlung nur durch Rechtsanwalt S. vertreten werden und habe auf Rechtsanwalt E. verzichtet.

Wenn Rechtsanwalt E. kurz vor dem Hauptverhandlungstermin durch den Angeklagten von dem Termin erfuhr, hätte er einen Antrag auf Terminsverlegung stellen und der Angeklagte hätte im Termin klarstellen können, dass er die Anwesenheit von Rechtsanwalt E. wünsche.

Im Übrigen liegt es nach den Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung nahe, dass Rechtsanwalt E. nach erfolgter Akteneinsicht aus Gründen des erkannten Interessenkonflikts nicht mehr tätig geworden ist.

Ende der Entscheidung

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