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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 350/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2001 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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