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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: 1 StR 351/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 258 Abs. 2 und 3 | |
StPO § 274 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Februar 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Sachbeschädigung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das sichergestellte Rauschgift (2 g Cannabisharz) wurde eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit der von ihr erhobenen Verfahrensrüge durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte rügt mit Erfolg, daß ihm das letzte Wort nicht gewährt worden sei (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO). Seine entsprechende Behauptung wird durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO). Dieses weist lediglich aus, daß die Beteiligten nach Schluß der Beweisaufnahme "in ihren Ausführungen und Anträgen das Wort" erhielten (Bd. III Bl. 555 d.A.). Sodann wird in der Sitzungsniederschrift im einzelnen festgehalten, welche Anträge die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger-Vertreter und die Verteidiger des Angeklagten und des Mitangeklagten stellten (Bd. III Bl. 555-557 d.A.). Daß der Angeklagte selbst im Anschluß daran oder unmittelbar vor Verkündung des Urteils am 8. Februar 1999 Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht habe, ist nicht vermerkt (Bd. III Bl. 557, 561, 562 d.A.). Dies belegt, daß dem Angeklagten persönlich nicht das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1998 - 5 StR 333/98). Daran ändert sich auch nichts, wenn der genannte Protokollvermerk, der auslegungsfähig ist (BGHSt 13, 53, 59), dahin verstanden wird, daß auch dem Angeklagten als Verfahrensbeteiligtem das Wort erteilt worden ist; denn daraus kann nicht hergeleitet werden, daß er als letzter zu Wort gekommen ist.
Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 22, 278, 280, 281; BGH NStZ 1984, 376; BGH bei Kusch NStZ 1993, 29 Nr. 15). Dies ist hier nicht auszuschließen. Der Angeklagte bestreitet die am 7. Mai 1998 begangene Tat, im übrigen macht er Erinnerungsverlust geltend (UA S. 27, 28). Dies steht jedoch der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch anders geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschlüsse vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97 und vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99)."
Was die sachlich-rechtlichen Fragen angeht, die der Generalbundesanwalt aufgeworfen hat, wird auf dessen Schriftsatz vom 6. Juli 1999 verwiesen.
Ende der Entscheidung
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