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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 352/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 397a | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
wegen Entziehung Minderjähriger
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird abgelehnt.
Gründe:
Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).
Ende der Entscheidung
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