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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 352/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46a Nr. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 nicht durch.
Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige beratenen Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00 -; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die hier abgeurteilten Taten und ihre Begehungsweise ließen eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend erscheinen.
Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht tragfähig begründet, weil dazu die - hier nur teilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Ende der Entscheidung
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