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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 352/08
Rechtsgebiete: StrEG, StPO
Vorschriften:
StrEG § 8 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 311 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
zu 4.: Menschenhandels u.a.
zu 5.: Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit in den Ausführungen des Angeklagten Ö. zur Haftentschädigung, die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt eine sofortige Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung gesehen werden könnte, wäre sie mangels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzulässig.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander
Ende der Entscheidung
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