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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 1 StR 352/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
§ 33a StPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Betroffenen wird das Nachtragsverfahren nach § 33a StPO eingeleitet.
Gründe:
Der Betroffene hat die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 9. Dezember 1999 beantragt, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen worden ist. Er trägt vor, ihm sei die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 zu seiner Revision nicht bekannt gemacht worden. Der Generalbundesanwalt beantragt, den Antrag des Betroffenen gemäß § 33a StPO zu verwerfen. Wegen der Besonderheiten des Falles - der Betroffene war zwar im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, hat jedoch persönlich eine umfangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben - wird ihm im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet.
Ende der Entscheidung
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